Vereinssatzung

 

Satzung des Aktionsbündnisses

„giftfrei-im-3ländereck e.V.“

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Aktionsbündnis giftfrei-im-3ländereck“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Aktionsbündnis giftfrei- im-3ländereck e.V.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Gemeinnützigkeit soll beantragt werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Vereinszweck
  1. Der Verein arbeitet ehrenamtlich und regional im Dreiländereck von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen. Der Verein unterstützt die Gründung von Initiativen in den Landkreisen und kann erweitert werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Information der Öffentlichkeit über die Risiken und Gefahren durch chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und gentechnische Methoden sowie des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen.
  • Information der Öffentlichkeit über die Vorteile und Chancen einer nachhaltigen Wirtschaft
  • Förderung von Aktivitäten zur Etablierung einer pestizidfreien Region
  • Förderung einer nachhaltigen Regionalentwicklung
  • Erhalt und Förderung der Biodiversität, sowie Grundwasserschutz.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§ 52 AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 5 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 stimmberechtigten Beisitzern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand hat die Aufgabe, über Anträge zur Mittelverteilung zu beschließen, eigene Vorschläge und Anregungen im Sinne der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke vorzustellen und zu verwirklichen sowie Maßnahmen im Interesse der Mitglieder zu planen und in die Wege zu leiten. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt und ggf. entsprechend der zweite Stellvertreter den ersten.
  6. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr durchzuführen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 1. Stellvertreter bzw. 2. Stellvertreter. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
  7. Zur Quittierung von Zahlungen aller Art sind der Schatzmeister sowie der Vorsitzende und dessen Stellvertreter berechtigt.
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. In jedem Geschäftsjahr findet zumindest eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Brief, Telefax oder e-Mail mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Termin einberufen.
  3. Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der Stellvertreter – leitet die Versammlung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter der Angabe eines Grundes beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit im Geschäftsjahr und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen.
  • Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes.
  • Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl des Vorsitzenden, des 1. Stellvertreter und ggf. des 2. Stellvertreter geschieht auf Antrag in geheimer Abstimmung; die Wahl der weiteren Vorstandsmit­glieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt; jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Sie kann den Vorstand mit Mehrheitsentscheid um einen 2. Stellvertreter und um bis zu 3 stimmberechtigte Beisitzer erweitern.
  • Sie wählt ggf. die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Vorstandes.
  • Sie berät und beschließt Aktivitäten des Vereins.
  • Sie setzt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.
  • Sie wählt die Kassenprüfer.
  • Sie beschließt über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  1. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mit­glieder anwesend sind.
  2. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird mit neuem Termin fristgerecht per Einschreiben-Rückschein eingeladen. Ist auch diese Versammlung nicht beschlussfähig, muß die Auflösung des Vereins eingeleitet werden.
  3. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies bean­tragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  • Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Über die Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
  • 7 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen, der aus bis zu 20 Mitgliedern besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Wahl eines Beirats, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins. Die Empfehlung des Beirats ist für den Vorstand nicht bindend.

Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.

  • 8 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
  • Einzelpersonen
  • Vereine, Körperschaften, Anstalten, Behörden und juristische Personen aller Art, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  1. Herstellern und Vertreibern von den Vereinszwecken widersprechenden Pflanzenschutz- oder Pflanzenhilfsmitteln und deren Beschäftigten ist die Mitgliedschaft grundsätzlich versagt. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über einen Aufnahmeantrag. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags mit.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • bei natürlichen Personen durch ihren Tod;
  • bei juristischen Personen durch ihre Auflösung;
  • durch eine dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird; der Austritt wird sofort wirksam.
  • ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt.
  1. Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor einem geplanten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • 9 Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in EURO erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • 10 Rechnungs- und Kassenprüfung
  1. Zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte, nicht dem Vorstand angehörige Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins vor jeder Jahreshauptversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr.
  2. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  • 11 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  • 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein Vermögensüberschuss des Vereins einem gemeinnützigen Zweck, der den Vereinszielen entspricht, zu. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

  • 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung.
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Miltenberg. Deutschland
    2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

 

 

 

Miltenberg, den 19.3.2018

1.Vorsitzender

Benedict Vierneisel

2. Vorsitzende

Angelika Hampp-Nortmann

3. Vorsitzender

Willi Stritzinger

Hagen Sunder                     Dirk Appel

Schatzmeister                     Schriftführer

 

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